6/14.8.1.1 Verweis auf nationale Vorschriften

Autor: Lissner

Die Vollstreckung des Pfändungsbeschlusses richtet sich grundsätzlich nach den Verfahren, die in dem Vollstreckungsmitgliedstaat für die Vollstreckung gleichwertiger nationaler Beschlüsse gelten (Art. 23 Abs. 1 EuKoPfVO).