6/13.8.6.3 Pfändungsmöglichkeiten in Abteilung II des Grundbuchs

Autor: Lissner

Zwangsvollstreckung in beschränkte dingliche Rechte

Außer der Pfändung in die verschiedenen Eigentumsformen, die an einem Grundstück bestehen können, und der Zwangsvollstreckung in Grundpfandrechte ergeben sich hinsichtlich der dinglichen Rechte an einem Grundstück auch Vollstreckungsmöglichkeiten in der Abteilung II des Grundbuchs.

Nicht übertragbare dingliche Rechte

Rechte, die nicht übertragbar sind, unterliegen gem. § 851 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht der Pfändung. Zu den nicht übertragbaren Rechten gehören der Nießbrauch (§ 1059 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1092 Abs. 1 BGB) sowie das Vorkaufsrecht (§§ 1098 Abs. 2, 473 BGB). Dagegen ist die Reallast grundsätzlich übertragbar.

Subjektiv-dingliche Rechte

Subjektiv-dingliche Rechte, also solche für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, wie etwa eine Grunddienstbarkeit, sind als Bestandteil des herrschenden Grundstücks grundsätzlich nicht pfändbar. Sie sind von der Zwangsvollstreckung in das herrschende Grundstück umfasst. Wird etwa das herrschende Grundstück versteigert, so geht das subjektiv-dingliche Recht auf den Ersteher über.

Überlassung der Ausübung