Autor: Lissner |
Außer der Pfändung in die verschiedenen Eigentumsformen, die an einem Grundstück bestehen können, und der Zwangsvollstreckung in Grundpfandrechte ergeben sich hinsichtlich der dinglichen Rechte an einem Grundstück auch Vollstreckungsmöglichkeiten in der Abteilung II des Grundbuchs.
Rechte, die nicht übertragbar sind, unterliegen gem. § 851 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht der Pfändung. Zu den nicht übertragbaren Rechten gehören der Nießbrauch (§ 1059 BGB), die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1092 Abs. 1 BGB) sowie das Vorkaufsrecht (§§ 1098 Abs. 2, 473 BGB). Dagegen ist die Reallast grundsätzlich übertragbar.
Subjektiv-dingliche Rechte, also solche für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, wie etwa eine Grunddienstbarkeit, sind als Bestandteil des herrschenden Grundstücks grundsätzlich nicht pfändbar. Sie sind von der Zwangsvollstreckung in das herrschende Grundstück umfasst. Wird etwa das herrschende Grundstück versteigert, so geht das subjektiv-dingliche Recht auf den Ersteher über.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|