6/13.8.4.7 Pfändung von Briefrechten

Autor: Lissner

Abtretung von Briefrechten

Ist für das zu pfändende Grundpfandrecht ein Brief erteilt, was aus dem Grundbuch dadurch ersichtlich ist, dass der Vermerk "ohne Brief" fehlt, so stellt sich für den Pfändungsgläubiger zunächst das Problem, festzustellen, ob sein Schuldner überhaupt Berechtigter des Grundpfandrechts ist. Zwar ist im Grundbuch der ursprüngliche Gläubiger des Rechts eingetragen, dieser kann jedoch das Grundpfandrecht gem. § 1154 BGB durch Abtretungserklärung und Briefübergabe weitergereicht haben, ohne dass dies aus dem Grundbuch ersichtlich wäre. Dies gilt insbesondere für Brief-Eigentümergrundschulden, die in der Praxis meist ausschließlich für den Zweck der späteren Abtretung bestellt werden.

Maßnahmen gegen Vereitelungsversuche des Schuldners

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der Pfändungsschuldner das Briefrecht abtritt, sobald er von der Pfändung erfährt, was z.B. dadurch geschehen kann, dass der Drittschuldner, dem der Pfändungsbeschluss zugestellt wird, um die Wirkungen des § 830 Abs. 2 ZPO auszulösen, den Pfändungsschuldner entsprechend informiert. Um dieser Gefahr zu begegnen, bietet es sich an, beim Vollstreckungsgericht um eine weitere Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses nachzusuchen und damit die Zustellung an den Drittschuldner und die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Briefwegnahme gleichzeitig zu bewirken.

Briefwegnahme