Autor: Lissner |
Ist für das zu pfändende Grundpfandrecht kein Brief erteilt, was aus dem Grundbuch durch den Vermerk "ohne Brief" erkennbar ist, so ist zur Pfändung dieses Rechts neben dem Pfändungsbeschluss die Eintragung der Pfändung im Grundbuch erforderlich.
Diese Eintragung erfolgt auf formlosem Antrag des Pfändungsgläubigers. Bei Bevollmächtigung zur Antragstellung ist die Vertretungsmacht gem. §§ 30, 29 GBO dem Grundbuchamt nachzuweisen. Eine Vollmacht kann unterstellt werden, wenn sie sich aus dem Rubrum des Vollstreckungstitels ergibt (§ 81 ZPO). Im Übrigen gilt § 88 Abs. 2 ZPO bei Vertretung durch einen Anwalt.
Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses beizufügen. Soweit auch die Pfändung von rückständigen Zinsen (= Zinsen, die zum Zeitpunkt der Eintragung der Pfändung bereits fällig waren) in das Grundbuch eingetragen werden soll, ist dem Grundbuchamt die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nachzuweisen.
Ist der Schuldner im Grundbuch noch nicht als Berechtigter des Buchrechts eingetragen, so kann dem Erfordernis des § 39 GBO dadurch Rechnung getragen werden, dass der Pfändungsgläubiger gem. § 14 GBO die Voreintragung des Schuldners herbeiführt. Hierzu erforderliche Nachweise kann der Vollstreckungsgläubiger gem. § Abs. vom Schuldner herausverlangen.
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