6/13.8.4.13 Gemeinschaftsverhältnis an einer Eigentümergrundschuld

Autor: Lissner

Bruchteilsgemeinschaft

Ist der Schuldner nicht alleiniger Grundstückseigentümer, sondern nur zu einem Bruchteil berechtigt (z.B. Eheleute zu je 1/2), so steht sowohl die offene als auch die verschleierte Eigentümergrundschuld den Grundstückseigentümern in Bruchteilen zu (MünchKomm-BGB/Eickmann, § 1172 Rdnr. 11 m.w.N.). Im Zweifel bestimmt sich die Höhe des Bruchteils nach dem Eigentumsanteil am Grundstück.

Die Pfändung dieses Anteils erfolgt nach den gleichen Regelungen, die auch für die Pfändung des Vollrechts gelten, d.h. bei Buchrechten durch Eintragung in das Grundbuch und bei Briefrechten durch die Übergabe des Briefs an den Pfändungsgläubiger.

Muster: Pfändung einer Eigentümergrundschuld, die Miteigentümern zusteht

Eintragung im Grundbuch

Um bei der Pfändung des verschleierten Buchrechts die erforderliche Eintragung herbeiführen zu können, ist es notwendig, dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO das Entstehen des Eigentümerrechts nachzuweisen (siehe dazu Teil 6/13.8.4.10).

Nicht nachgewiesen werden muss, zu welchem Anteil der Schuldner Berechtigter des Eigentümerrechts geworden ist, da sich dieses Anteilsverhältnis im Zweifel nach dem Miteigentumsanteil richtet, der sich aus dem Grundbuch ergibt (Stöber, Forderungspfändung, Rdnr. 1967).

Beispiel