Autor: Lissner |
Unabhängig von dem nach § 848 ZPO pfändbaren Eigentumsverschaffungsanspruch entsteht mit der Auflassung des Grundstücks an den Schuldner und vor dessen Eintragung im Grundbuch ein Anwartschaftsrecht.
Eine Pfändung dieses Anwartschaftsrechts kommt indes erst dann in Betracht, wenn von einer derart gesicherten Rechtsposition des Erwerbers ausgegangen werden kann, dass diese von dem Veräußerer nicht mehr einseitig beseitigt werden kann (BGHZ 27,
Vom Wegfall der Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts ist auszugehen, wenn der Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen wird (BGH, Rpfleger 1975,
Wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung nur vom Veräußerer gestellt, so ist ein pfändbares Anwartschaftsrecht zu verneinen (BGH, Rpfleger 1975,
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