6/13.8.3.3 Pfändung des Anwartschaftsrechts

Autor: Lissner

Entstehung des Anwartschaftsrechts

Unabhängig von dem nach § 848 ZPO pfändbaren Eigentumsverschaffungsanspruch entsteht mit der Auflassung des Grundstücks an den Schuldner und vor dessen Eintragung im Grundbuch ein Anwartschaftsrecht.

Voraussetzungen der Pfändbarkeit

Eine Pfändung dieses Anwartschaftsrechts kommt indes erst dann in Betracht, wenn von einer derart gesicherten Rechtsposition des Erwerbers ausgegangen werden kann, dass diese von dem Veräußerer nicht mehr einseitig beseitigt werden kann (BGHZ 27, 360; 114, 161). Dies ist nach BGH (Rpfleger 1989, 192) dann der Fall, wenn neben der erklärten Auflassung

entweder der Auflassungsempfänger den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuch gestellt hat (vgl. BGH, NJW 1995, 659)

oder für den Auflassungsempfänger eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (vgl. BGH, NJW 1982, 1639).

Wegfall der Pfändbarkeit

Vom Wegfall der Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts ist auszugehen, wenn der Eintragungsantrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen wird (BGH, Rpfleger 1975, 432). Dies gilt allerdings wiederum nur, wenn nicht zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (LG Düsseldorf, Rpfleger 1985, 305).

Antrag auf Eigentumsumschreibung

Wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung nur vom Veräußerer gestellt, so ist ein pfändbares Anwartschaftsrecht zu verneinen (BGH, Rpfleger 1975, 432).

Notarantrag