6/13.6.11.12 Dritte Schutzstufe

Autor: Lissner

Weitere Anordnungen des Vollstreckungsgerichts

Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von §§ 899 Abs. 1 und 902 Satz 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt (§ 906 Abs. 2 ZPO). In Abkehr von der bisherigen Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO werden die in Betracht kommenden Schutzvorschriften nicht mehr einzeln aufgelistet. Damit soll sichergestellt werden, dass alle bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf die pfändungsfreien Beträge haben können. Außerdem wird damit deutlich gemacht, dass die bisherige Form der Darstellung keine abschließende Aufzählung bedeutete (BT-Drucks. 19/23171, S. 30).

Kreis der zu beachtenden Vorschriften