6/13.21.3 Herausgabe beweglicher körperlicher Sachen

Autor: Lissner

Herausgabe an den Gerichtsvollzieher

Ist der Schuldner zwar Eigentümer einer beweglichen körperlichen Sache, aber nicht im Besitz derselben, so kann ein eventuell bestehender Herausgabeanspruch durch den Vollstreckungsgläubiger gem. §§ 846, 847 ZPO gepfändet werden. Gemäß § 847 Abs. 1 ZPO ist in dem ergehenden Pfändungsbeschluss anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben ist, der diese Sache gem. § 847 Abs. 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften verwertet und den Erlös an den Gläubiger ausbezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des erzielten Erlöses ist die Überweisung des gepfändeten Anspruchs an den Gläubiger, wobei insoweit nur eine solche zur Einziehung in Betracht kommt. Die Überweisung an Zahlungs statt ist gem. § 849 ZPO unzulässig.

Unpfändbare Gegenstände