Autor: Lissner |
Im Bereich der unbeweglichen Sachen resultiert der für eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommende Herausgabe- bzw. Leistungsanspruch regelmäßig aus einem Kauf-, Schenkungs- oder auch Überlassungsvertrag, den der Schuldner mit einem Dritten abgeschlossen hat. In Betracht kommen darüber hinaus Ansprüche auf Rückübertragung bzw. Rückauflassung. Die hier zu beachtenden Grundsätze sind oben in Teil 6/13.8.3 dargelegt.
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