6/13.21.2 Herausgabe unbeweglicher körperlicher Sachen

Autor: Lissner

Herausgabeanspruch

Im Bereich der unbeweglichen Sachen resultiert der für eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommende Herausgabe- bzw. Leistungsanspruch regelmäßig aus einem Kauf-, Schenkungs- oder auch Überlassungsvertrag, den der Schuldner mit einem Dritten abgeschlossen hat. In Betracht kommen darüber hinaus Ansprüche auf Rückübertragung bzw. Rückauflassung. Die hier zu beachtenden Grundsätze sind oben in Teil 6/13.8.3 dargelegt.

Nutzungsansprüche