6/13.14.3 Lohnzahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde

Autor: Lissner

Erfolgt die Lohnzahlung durch Vermittlung einer deutschen Behörde i.S.d. Art. 35 Buchst. a) NATOTrStatZAbk, so ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Vollstreckungsgericht an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Verteidigungslastenverwaltung - Europaallee 7, 67657 Kaiserslautern mit dem Ersuchen gem. Art. 35 Buchst. a) NATOTrStatZAbk zu übersenden. In dem maßgeblichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle Ausländischer Streitkräfte - Europaallee 7, 67657 Kaiserslautern als Drittschuldnerin zu benennen.