6/12.11.4.1 Eingang auf ein Pfändungsschutzkonto

Autor: Lissner

Geltung der allgemeinen Regelungen

Die Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umfasst nicht die in §§ 899, 902 genannten Beträge (siehe Teil 6/13.6.11). Nach §  Satz 1 gehören zu den nicht von der Pfändung des Kontoguthabens betroffenen Gutschriften neben dem sogenannten von derzeit 1.410 € (Stand: 01.07.2023) auch einmalige Sozialleistungen i.S.d. §  Abs.  , Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands i.S.d. §  Abs.  Nr. 3 sowie das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird. Allerdings sind diese Gutschriften dann dem Pfändungszugriff des Gläubigers ausgesetzt, wenn der Schuldner nicht spätestens im dritten Monat nach Eingang über die Beträge verfügt.