Begriff
§ 48 Abs. 1 SGB I enthält eine Legaldefinition der Geldleistungen für Kinder. Diese umfassen
![](icons/start_quadrat.gif) | Kindergeld, |
![](icons/start_quadrat.gif) | Kinderzuschläge und |
![](icons/start_quadrat.gif) | vergleichbare Rentenbestandteile. |
Corona-Kinderbonus
Der sogenannte "Corona-Kinderbonus" stellt einen Teil des Kindergeldes dar (vgl. § 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG).
EStG
Im Rahmen des JStG 1996 wurden die Regelungen, die das Kindergeld betreffen und bisher im BKGG enthalten waren, teilweise in das EStG (§§ 62 ff.) aufgenommen. Die §§ 62 ff. EStG finden auf solche Anspruchsberechtigten Anwendung, die
![](icons/start_quadrat.gif) | im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder |
![](icons/start_quadrat.gif) | ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - | nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder | - | nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. |
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BKGG
Das BKGG ist dagegen auf solche Anspruchsberechtigten anzuwenden, die nach § 1 Abs. 1 und 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, auch nicht nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und
![](icons/start_quadrat.gif) | eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 28 Abs. 1 SGB III beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausüben oder |
![](icons/start_quadrat.gif) | als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfergesetzes erhalten oder |
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