6/11.2 Nicht übertragbare Forderungen

Autor: Lissner

6/11.2.1 Ausschluss der Übertragbarkeit

Gesetzliches Abtretungsverbot

Eine Forderung bzw. ein Anspruch ist in Ermangelung besonderer Vorschriften insoweit unpfändbar, als nach materiellem Recht die Übertragbarkeit ausgeschlossen ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Entsprechend bestimmt § 400 BGB, dass eine unpfändbare Forderung nicht abgetreten werden kann, wobei aber etwa das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO der Abtretung einer Forderung nicht entgegensteht (BGHZ 125, 116).

Betriebsrentengesetz

Ein gesetzliches Abtretungsverbot findet sich z.B. in § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Danach ist der Anspruch aus einer zugunsten des ausgeschiedenen Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht abtretbar. Jedoch ist der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, und zwar bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls, als künftiger Anspruch pfändbar (BGH v. 11.11.2010 - VII ZB 87/09; BGH v. 23.10.2008 - VII ZB 16/08).

Pfändbarkeit trotz gesetzlichem Abtretungsverbot