6/10.4 Pflichten des Schuldners

Infolge der Überweisung der gepfändeten Forderung ist der Schuldner gegenüber dem Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet,

Auskunft über die Forderung zu erteilen und

die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.