5/7.4 Rektapapiere

Autor: Riedel

5/7.4.1 Pfändung und Überweisung

Begriff

Der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf Namenspapiere, die durch Abtretung der verbrieften Forderung nach §§ 398  ff. BGB übertragen werden, erfolgt im Wege der Pfändung der Forderung durch Pfändungsbeschluss gem. §§ 828  ff. ZPO. Mittels Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger das Recht übertragen, die Forderung geltend zu machen (§§ 835  ff. ZPO).

Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher