Autor: Riedel |
Der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf Namenspapiere, die durch Abtretung der verbrieften Forderung nach §§ 398 ff. BGB übertragen werden, erfolgt im Wege der Pfändung der Forderung durch Pfändungsbeschluss gem. §§ 828 ff. ZPO. Mittels Überweisungsbeschluss wird dem Gläubiger das Recht übertragen, die Forderung geltend zu machen (§§ 835 ff. ZPO).
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