5/7.2 Inhaberpapiere

Autor: Riedel

Begriff

Als Inhaberpapiere werden solche Wertpapiere bezeichnet, die nicht mittels Indossament, sondern wie bewegliche Sachen gem. §§ 929  ff. BGB übertragen werden. Berechtigter des verbrieften Anspruchs ist der jeweilige Inhaber des Papiers. Hierzu gehören u.a. Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793  ff. BGB) wie z.B. Hypothekenpfandbriefe, Inhaberaktien (§ 10 Abs. 1 AktG), Inhaberschecks (Art. 5 Abs. 2, 3 ScheckG), d.h. Schecks mit dem Vermerk "oder an den Überbringer" sowie auf den Inhaber lautende Anteilscheine der Kapitalanlagegesellschaften (Investmentzertifikate, § 18 Abs. 1 KAGG). Als sogenannte kleine Inhaberpapiere (§ 807 BGB) gelten z.B. Theaterkarten oder Garderobenmarken.

Pfändung durch Wegnahme