5/6.5 Überpfändung

Autor: Riedel

Begriff

Die Sachpfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nötig ist (Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 ZPO).

Prüfung durch den Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher muss daher vor der Pfändung die Forderung berechnen (§ 80 GVGA) und bei der Pfändung den voraussichtlichen Versteigerungserlös der Gegenstände mit der Forderung und den Kosten, die für die Pfändung, Einschaffung, Lagerung und Verwertung voraussichtlich anfallen, vergleichen, um eine Überpfändung zu vermeiden.

Übersicherung

Der Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers unterliegt dagegen nicht die Frage, ob bereits ausreichende anderweitige Sicherungen materiellrechtlicher Art bestehen (z.B. Sicherungsübereignung). Insoweit steht dem Schuldner die Möglichkeit der Erinnerung nach § 777 ZPO offen (BGH v. 17.08.2011 - I ZB 5/11). Eine Übersicherung oder auch nur hinreichende Sicherung der Gläubigerin durch die Sicherungsübereignung eines Gegenstands und damit eine Überdehnung der Pfändung kann nicht mehr angenommen werden, wenn das sicherungsübereignete Werk versteigert worden ist und der Erlös weit unter dem Wert liegt, den die Parteien bei der Sicherungsübereignung zugrunde gelegt hatten (LG Berlin v. 20.11.2018 - 51 T 453/18).