Autor: Riedel |
Die Sachpfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nötig ist (Verbot der Überpfändung, § 803 Abs. 1 ZPO).
Der Gerichtsvollzieher muss daher vor der Pfändung die Forderung berechnen (§ 80 GVGA) und bei der Pfändung den voraussichtlichen Versteigerungserlös der Gegenstände mit der Forderung und den Kosten, die für die Pfändung, Einschaffung, Lagerung und Verwertung voraussichtlich anfallen, vergleichen, um eine Überpfändung zu vermeiden.
Der Prüfungspflicht des Gerichtsvollziehers unterliegt dagegen nicht die Frage, ob bereits ausreichende anderweitige Sicherungen materiellrechtlicher Art bestehen (z.B. Sicherungsübereignung). Insoweit steht dem Schuldner die Möglichkeit der Erinnerung nach § 777 ZPO offen (BGH v. 17.08.2011 -
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