5/6.3 Anschlusspfändung

Autor: Riedel

Begriff

Einen bereits gepfändeten Gegenstand kann der Gerichtsvollzieher wiederholt pfänden. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Pfändungsvorgang der Regelung des § 808 ZPO entspricht. Anstatt den Gegenstand dem Schuldner wegzunehmen oder ein Pfandsiegel anzubringen, genügt es vielmehr, dass der Gerichtsvollzieher erklärt, einen bereits gepfändeten Gegenstand für einen weiteren Gläubiger oder für eine andere Forderung eines bereits berücksichtigten Gläubigers zu pfänden. Die Erklärung ist in das Pfändungsprotokoll aufzunehmen (§ 826 Abs. 1 ZPO). Daneben sollte die Anschlusspfändung auch in dem Protokoll, das über die Erstpfändung erstellt wurde, vermerkt werden. Ist die Erstpfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt worden, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls über die Anschlusspfändung zuzustellen (§ 826 Abs. 2 ZPO).

Für die Frage der Pfändbarkeit eines Gegenstands i.S.d. § 811 ZPO kommt es auf den Zeitpunkt der Anschlusspfändung und nicht etwa auf denjenigen der Erstpfändung an (LG Augsburg v. 01.03.2010 - 4 T 4352/09).

Verbot der zwecklosen Pfändung findet keine Anwendung