5/4.3.2 Voraussetzungen für den Gerichtsvollzieher

Autor: Riedel

Voraussichtliche Erfolglosigkeit

Für den Gerichtsvollzieher muss ein begründeter Anhalt dafür vorliegen, dass die Vollstreckung an Ort und Stelle keine Aussicht auf Erfolg bietet. Als Beispiel führt § 32 Abs. 1 Satz 4 GVGA an, wenn innerhalb von drei Monaten fruchtlos vollstreckt worden ist. Dies kann nur als Beispiel oder Anhaltspunkt dienen, denn es kann durchaus im Einzelfall ein Vollstreckungsversuch innerhalb der Dreimonatsfrist angebracht sein oder es können Hinweise vorliegen, dass die Vollstreckung ergebnislos sein wird, obwohl die letzte Vollstreckung länger als drei Monate zurückliegt. Ein weiterer Anhaltspunkt kann z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Vermögensauskunft sein.

Entgegenstehende Aussage des Gläubigers

Die Sachbehandlung nach § 32 GVGA muss sich mit dem Willen des Auftraggebers decken. Ist ersichtlich, dass der Auftrag vollzogen werden soll, z.B. ausdrücklich angegeben, oder es wird die Pfändung besonders bezeichneter Gegenstände beantragt oder der Auftrag wird zum Neubeginn der Verjährung erteilt, so ist der Auftrag auszuführen. Dies dürfte schon daraus hervorgehen, dass die Sachbehandlung nach § 32 GVGA nur eine unterstellte Rücknahme des Auftrags darstellt. Eventuelle Zustellungen sind in jedem Fall auszuführen.

Eine Ablehnungsbefugnis des Gerichtsvollziehers von Aufträgen aus Gründen des § 32 besteht nicht (AG Berlin-Tempelhof, DGVZ 1984, ; LG Hannover, DGVZ 1984, ).