5/3.6.2 Gütliche Erledigung

Autor: Riedel

Ratenzahlung

Mit § 802b ZPO ist nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Verwertung gepfändeter Gegenstände aufgrund eines Ratenzahlungsangebots des Schuldners aufzuschieben. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher auch von einer Pfändung gänzlich absehen und dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, wenn der Gläubiger einer Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich widersprochen hat (LG Hannover v. 25.07.2017 - 55 T 43/17). Es bleibt dem Gläubiger überlassen, sein Einverständnis mit einer Ratenzahlung etwa dahingehend zu modifizieren, dass er gleichwohl auf einem Pfändungsversuch besteht. Ebenso kann der Gläubiger Ratenhöhe und Zahlungsfristen vorgeben. Zum notwendigen Inhalt einer Ratenzahlungsvereinbarung vgl. § 68 GVGA. Die Zustimmung zum Versuch einer gütlichen Erledigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat (AG Straußberg v. 12.08.2019 - 11 M 3057/19).

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen