5/10.3.3 Verwertung durch eine andere Person

Autor: Riedel

Normaussage

Über den Antrag auf Anordnung der Versteigerung durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher entscheidet das Vollstreckungsgericht (§ 825 Abs. 2 ZPO; vgl. § 91 Abs. 7 GVGA). Zur schnellen Erzielung eines günstigen Verwertungserlöses können dabei Dritte sowohl mit der Versteigerung als auch mit dem freihändigen Verkauf gepfändeter Gegenstände betraut werden.

Privater Auktionator

Bei der Verwertung einer gepfändeten Sache durch eine privaten Auktionator oder einen freihändig verkaufenden Privatmann auf der Grundlage des § 825 richtet sich die Verwertung nach . Auftraggeber des privaten Auktionators ist in einem solchen Fall nicht der Gläubiger oder der Schuldner, sondern das Land, vertreten durch das Vollstreckungsgericht (vgl. BGH v. 02.07.1992 - ). Im Rahmen dieses als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Auftragsverhältnisses wird der Auktionator privatrechtlich tätig. Ein dem Schuldner nicht gehörender Gegenstand kann demnach durch einen Bieter nur gem. §§ , gutgläubig erworben werden. Auch kann gegen die Maßnahmen eines privaten Verwerters keine Vollstreckungserinnerung erhoben werden. Versteigert ein Dritter auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts und im Auftrag des Gerichtsvollziehers gepfändete Gegenstände, kann wegen des einbehaltenen Erlöses ein Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Dritten aus Eingriffskondiktion bestehen (BGH v. 16.05.2013 - ).