Autor: Riedel |
Regelmäßig bestimmt der Gerichtsvollzieher bereits bei der Pfändung den Termin und den Ort der Versteigerung. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn Gläubiger und Schuldner damit einverstanden sind oder im Einzelfall die sofortige Terminbestimmung nicht tunlich ist (§ 92 Abs. 1 GVGA). Einen Sonderfall regelt § 824 ZPO, wonach Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, erst nach ihrer Reife versteigert werden.
Die Versteigerung darf grundsätzlich nicht vor Ablauf einer Woche seit der Pfändung erfolgen (§ 816 Abs. 1 ZPO). Gläubiger und Schuldner können sich auf einen früheren Termin einigen. Vor Ablauf der Wochenfrist ist eine Verwertung auch dann möglich, wenn ansonsten, etwa bei verderblichen Waren, mit einer erheblichen Wertminderung des Pfandgegenstands zu rechnen wäre oder die Kosten der Aufbewahrung unverhältnismäßig hoch sind. Die Pfändung verderblicher Waren kann demzufolge nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese bis zu einem anzusetzenden Versteigerungstermin verdorben wären. Der Versteigerungstermin soll nicht später als einen Monat nach der Pfändung durchgeführt werden (§ 92 Abs. 3 GVGA).
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