Autor: Riedel |
Die einzelnen Anfechtungsfristen sind ausschließlich in den jeweiligen Anfechtungstatbeständen (§§ 3, 4, 6 AnfG) geregelt. Es handelt sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, mit deren Ablauf der Anfechtungsanspruch erlischt; das hat der Richter von Amts wegen - nicht etwa nur auf Einrede - zu beachten.
Die jeweilige Frist beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung gem. § 8 AnfG als vorgenommen gilt. Der in einem Lebensversicherungsvertrag widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichnete erlangt erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungssumme. Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist für die Schenkungsanfechtung (BFH v. 12.12.2014 -
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