Autor: Riedel |
Im Fall der anfechtbaren Abtretung einer noch nicht erfüllten Forderung geht der Anfechtungsanspruch ebenfalls auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die anfechtbar abgetretene Forderung.
Ist in anfechtbarer Weise durch Zahlung die Forderung erfüllt worden, so richtet sich der Anfechtungsanspruch auf Rückzahlung der gezahlten Summe. Das ergibt sich aus § 815 Abs. 1 ZPO, weil der Gerichtsvollzieher gepfändetes Geld dem Vollstreckungsgläubiger ohnehin zu übergeben hat.
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