Autor: Riedel |
Gemäß § 2 AnfG ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, zur Anfechtung berechtigt, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
Nur der Gläubiger, der einen Geldanspruch gegen den Schuldner hat, kann in dessen gesamtes Vermögen vollstrecken. Ein Anfechtungsanspruch kann deshalb - ohne dass dies in § 2 AnfG ausdrücklich erwähnt ist - nur zur Entstehung gelangen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner eine fällige Geldforderung hat. Es genügt daher weder ein vom Kläger im Vorprozess erwirktes Urteil auf Rechnungslegung (BGH, NJW 1970,
Hat der Gläubiger ein Anfechtungsrecht, kann ein Arrest gegen den Anfechtungsgegner nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (OLG Koblenz, NZI 2004,
Der Schutz des AnfG kommt dabei nicht nur den bisherigen Gläubigern, d.h. denjenigen, die zur Zeit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung bereits Gläubiger des Schuldners waren, sondern auch künftigen Gläubigern zugute.
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