Autor: Riedel |
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG).
Für die örtliche Zuständigkeit kommt der Gerichtsstand des Anfechtungsgegners (§§ 13 - 19 ZPO), der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO, nicht aber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) oder der Gerichtsstand des vertraglichen Rückgewähranspruchs (§ 29 ZPO) in Frage, weil die Gläubigeranfechtung nicht einen deliktischen Anspruch darstellt und der Rückgewähranspruch auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruht.
Liegt aber eine Anspruchshäufung vor, weil über den Anfechtungsanspruch hinaus auch ein selbständiger deliktischer Anspruch geltend gemacht werden kann, kann die Klage auch bei dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden.
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