Autor: Riedel |
Eine Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 1 i.V.m. §§ 16 - 18 AnfG). Anderes gilt nur bei der Einzelgläubigeranfechtung durch absonderungsberechtigte Gläubiger, selbst wenn ihnen der Schuldner auch persönlich haftet, und durch Massegläubiger.
Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind (§ 18 Abs. 1 AnfG). Hierzu gehören auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den Gesellschaftern über die Haftungsforderung (BGH v. 17.12.2015 -
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