3/8.2.3 Einstellung der Zwangsvollstreckung

Autor: Riedel

Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung möglich. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG verweist auf die Regelungen der §§ 707 Abs. 1 und 719 Abs. 1 ZPO. Im Gegensatz zu den Verfahren vor den Zivilgerichten kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung allerdings im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur dann in Betracht, wenn die Fortsetzung der Vollstreckung dem Schuldner einen nicht ersetzbaren Nachteil bringen würde. Für die Frage, wann dies der Fall ist, kann auf die vorstehenden Ausführungen in Teil 3/8.2.2.3 Bezug genommen werden. Das Ermessen des Arbeitsgerichts ist insoweit eingeschränkt. Bei der Beurteilung, ob die Zwangsvollstreckung einzustellen ist, können die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden (vgl. BAG, AP 3 und 4 zu § 719 ZPO; Groeger, NZA 1994, 251).

Antragstellung und Glaubhaftmachung

Auch im Falle des § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung, dass der Schuldner einen Antrag stellt und die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft macht.