3/7.6.6 Öffentliche Zustellung

Autor: Riedel

Voraussetzungen

Ist der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 185 Nr. 1 ZPO). Dasselbe gilt, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder die Zustellung deshalb nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 - 20 GVG der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt (§ 185 Nr. 3 und 4 ZPO). Bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift verpflichtet sind (siehe Teil 3/7.4.3), kann eine öffentliche Zustellung bereits dann vorgenommen werden, wenn eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist (§ 185 Nr. 2 ZPO i.d.F. v. 01.11.2008). Eine öffentliche Zustellung scheidet aus, wenn eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO an eine bekannte Postfachanschrift möglich ist (BGH v. 14.06.2012 - V ZB 182/11).

Zustellung an Dritte