3/5.5.7.8 Rechtsbehelfe

Autor: Riedel

Beschwerde des Gläubigers

Wird die Vollstreckbarerklärung abgelehnt, so findet gegen diese ablehnende Entscheidung die Beschwerde statt, die an keine Frist gebunden ist (Art. 50 EuErbVO; § 10 IntErbRVG).

Beschwerde des Schuldners

Gegen die Vollstreckbarerklärung kann sich der Schuldner ebenfalls mit der Beschwerde wenden, die innerhalb von 30 Tagen einzulegen ist. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf 60 Tage und beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung ihr entweder in Person oder in ihrer Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen (Art. 50 Abs. 5 EuErbVO).

Begründung des Rechtsbehelfs des Schuldners

Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung kann nur mit einem Verstoß gegen Art. 40 begründet werden. Einwendungen, die nach Erlass der anerkannten gerichtlichen Entscheidung entstanden sind, können mit der Vollstreckungsabwehrklage verfolgt werden (§ 23 IntErbRVG; vgl. BGH v. 14.03.2007 - XII ZB 174/04; EuGH v. 13.10.2011 - C-139/10).

Rechtsbeschwerde

Gegen die Beschwerdeentscheidung ist ein Rechtsbehelf zulässig, dessen Ausgestaltung dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten überlassen ist (Art. 51 EuErbVO). In Deutschland ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 12 ).