3/5.5.7.7 Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Autor: Riedel

Keine Anhörung des Gegners

Sobald die in Art. 46 EuErbVO vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass geprüft wird, ob Anerkennungshindernisse nach Art. 40 EuErbVO. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 48 EuErbVO).

Konkretisierung der Leistungspflicht

Sind nach einem ausländischen Urteil Zuschläge (insbesondere für Währungsverfall oder gesetzliche Zinsen) zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen und verweist es zu deren Berechnung auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen, so obliegt es im Einzelfall dem inländischen Gericht, die konkrete Leistungspflicht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu bestimmen (vgl. BGH v. 21.11.2013 - IX ZB 44/12).

Verfahren in Deutschland