Autor: Riedel |
Sobald die in Art.
Sind nach einem ausländischen Urteil Zuschläge (insbesondere für Währungsverfall oder gesetzliche Zinsen) zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen und verweist es zu deren Berechnung auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen, so obliegt es im Einzelfall dem inländischen Gericht, die konkrete Leistungspflicht im Rahmen der Vollstreckbarerklärung zu bestimmen (vgl. BGH v. 21.11.2013 -
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