3/5.5.6.1 Grundsätze

Autor: Riedel

Mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (EuBagatellVO) - geändert mit Wirkung zum 14.07.2017 durch Verordnung (EU) 2015/2421 - haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Regelung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen getroffen, die in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Nur soweit die EuBagatellVO keine anderweitigen Regelungen trifft, kommen ergänzend die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Anwendung (vgl. §§ 1097 - 1109 ZPO; BT-Drucks. 16/8839 v. 16.04.2008).

Brexit

Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich findet die EuBagatellVO Anwendung auf Verfahren für geringfügige Forderungen, die vor dem Ablauf der Übergangszeit, also bis 31.12.2020, eingeleitet wurden (Art. 67 Abs. 3 Buchst. e) Austrittsabkommen v. 31.01.2020).

Alternatives Verfahren