3/5.5.4.2 Anwendungsbereich

Autor: Riedel

Sachlicher Anwendungsbereich

Der gegenständliche Anwendungsbereich der Verordnung ergibt sich aus deren Art. 1. Danach ist sie auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Der sachliche Anwendungsbereich der EuVTVO ist damit deckungsgleich mit dem der EuGVVO und des EuGVÜ (vgl. EuGH, NJW 1977, 489; EuGH, NJW 1993, 2091).

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

Nicht in den Anwendungsbereich der EuVTVO fallen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nach Ansicht des EuGH dann anzunehmen, wenn eine Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in einer hoheitlichen Tätigkeit hat (vgl. EuGH, IPRax 1981, 169). Ist dagegen die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur, handelt es sich regelmäßig um eine Zivil- oder Handelssache (vgl. EuGH, IPRax 2004, 334).

Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Die EuVTVO ist nach deren Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden auf

den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;