3/5.5.3.1 Regelungsbereich

Autor: Riedel

Unterhaltspflichten

Die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl EU 2009, L 7/1 ff. - EuUnthVO) ist ab 18.06.2011 anzuwenden (vgl. ABl L 331 v. 16.12.2009, 17). Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (Art. 1 Abs. 1 EuUnthVO). Dabei regelt die VO zum einen die Zuständigkeit der Gerichte und das Verfahren für die gerichtliche Geltendmachung der Unterhaltspflichten. Zum anderen werden die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung eines Unterhaltstitels normiert. Darüber hinaus regelt die VO die Prozesskostenhilfe sowie die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden der Mitgliedstaaten in Unterhaltssachen. Durch- und Ausführung der Verordnung werden in Deutschland mit dem AUG (BGBl I 2011, 898) geregelt.

Räumlicher Anwendungsbereich