3/5.5.2.1 Autonomes deutsches Recht

Autor: Riedel

Vollstreckungsurteil

Außerhalb des Anwendungsbereichs europäischer Verordnungen oder bi- und multilateraler Übereinkommen kann aus einem ausländischen Urteil, einem ausländischen gerichtlichen Vergleich oder einer ausländischen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Deutschland nur betrieben werden, wenn dieser ausländische Vollstreckungstitel mittels eines sogenannten Vollstreckungsurteils nach § 722 ZPO für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungstitel legitimiert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - IX ZR 150/05, WM 2008, 1794; zur Vollstreckbarerklärung eines US-amerikanischen Urteils vgl. BGH, Urt. v. 04.06.1992 - IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096).

Einfacherer Rechtserwerb

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf ein Vollstreckungsurteil ist dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger den erwirkten Titel im Inland einfacher, z.B. in einem Beschlussverfahren nach der EuGVVO, dem EuGVÜ oder dem LugÜ, für vollstreckbar erklären lassen kann (vgl. KG, FamRZ 1998, 383).

Urteile der DDR

Urteile von Gerichten der ehemaligen DDR bedürfen keiner Vollstreckbarerklärung nach §§ 722, 723 ZPO (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1078).

Exequatururteil

Ein ausländisches Exequatururteil, mittels dessen ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist, kann dagegen nach § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden (BGH, NJW 1984, 2765).

Gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden