Autor: Riedel |
Außerhalb des Anwendungsbereichs europäischer Verordnungen oder bi- und multilateraler Übereinkommen kann aus einem ausländischen Urteil, einem ausländischen gerichtlichen Vergleich oder einer ausländischen Urkunde die Zwangsvollstreckung in Deutschland nur betrieben werden, wenn dieser ausländische Vollstreckungstitel mittels eines sogenannten Vollstreckungsurteils nach § 722 ZPO für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland als Vollstreckungstitel legitimiert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - IX ZR 150/05, WM 2008,
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf ein Vollstreckungsurteil ist dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger den erwirkten Titel im Inland einfacher, z.B. in einem Beschlussverfahren nach der
Urteile von Gerichten der ehemaligen DDR bedürfen keiner Vollstreckbarerklärung nach §§ 722, 723 ZPO (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1078).
Ein ausländisches Exequatururteil, mittels dessen ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist, kann dagegen nach § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden (BGH, NJW 1984, 2765).
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