3/5.2.6.5 Formwechsel

Autor: Riedel

Klarstellender Klauselvermerk

Der im fünften Buch des UmwG (§§ 190-304) geregelte Formwechsel eines Rechtsträgers lässt dessen Identität unberührt. Die Umwandlung hat demnach zur Folge, dass der formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter besteht (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Titel, der gegen den formwechselnden Rechtsträger erwirkt wurde, kann demnach ohne Umschreibung auch nach wirksamem Formwechsel vollstreckt werden. In Betracht kommt insoweit allenfalls ein klarstellender Klauselvermerk (vgl. OLG Köln v. 05.08.2003 - 3 U 30/03).

Titelidentität