Autor: Riedel |
In der Form der Voll- oder Teilübertragung kann eine Kapitalgesellschaft ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf den Bund, ein Land oder eine Gebietskörperschaft übertragen (§§ 174 ff. UmwG). Dabei finden auf die Vollübertragung die Vorschriften über die Verschmelzung und auf die Teilübertragung die Vorschriften über die Spaltung Anwendung, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
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