3/5.2.6.3 Spaltung

Autor: Riedel

Nach § 123 UmwG ist die Spaltung in drei Formen möglich, und zwar als

Aufspaltung,

Abspaltung oder

Ausgliederung,

wobei auch die Spaltung entweder zur Aufnahme oder zur Neugründung durchgeführt werden kann.

Aufspaltung

Gesamtrechtsnachfolge

Bei der Aufspaltung geht mit deren Eintragung das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmenden Rechtsträger über. Wie bei der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger (§ 131 UmwG). Auch hier liegt demnach eine Gesamtrechtsnachfolge vor. Der Unterschied zur Verschmelzung liegt darin, dass bei der Aufspaltung das Vermögen eines Rechtsträgers auf mehrere bereits bestehende oder neu gegründete Rechtsträger übergeht.

Haftung der beteiligten Rechtsträger