Autor: Riedel |
§ 2 UmwG unterscheidet hinsichtlich der Verschmelzung zwischen einer solchen durch Aufnahme für den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger bereits besteht, und einer solchen durch Neugründung, für den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger erst im Rahmen der Umwandlung gegründet wird. Welche Gesellschaftsformen an einer Verschmelzung beteiligt sein können, regelt § 3 UmwG.
Bei der Verschmelzung geht mit deren Eintragung im Handelsregister das gesamte Vermögen der übertragenden Rechtsträger einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen ohne weiteres Verfahren (§ 20 UmwG). Damit stellt die Verschmelzung eine Gesamtrechtsnachfolge dar, die die Möglichkeit einer Titelumschreibung gem. § 727 ZPO eröffnet (OLG Hamburg v. 24.08.2009 - 5 W 183/08).
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