3/5.2.6.1 Allgemeines

Autor: Riedel

119 Umwandlungsmöglichkeiten

Das am 01.01.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (BGBl I 1994, 3210) enthält 119 Umwandlungsmöglichkeiten (vgl. Lüttge, NJW 1995, 417).

Zwangsvollstreckung nach Umwandlung

Für den Gläubiger, der gegen eine Gesellschaft oder auch einen Einzelkaufmann einen Titel erworben hat, stellt sich im Rahmen einer Umwandlung dieser Gesellschaft bzw. des einzelkaufmännischen Betriebs die Frage, in welches Vermögen er unter welchen Voraussetzungen aus dem Titel vollstrecken kann. Umgekehrt ergibt sich die Frage, ob aus einem Vollstreckungstitel, der von einem Rechtsträger erworben wurde, nach dessen Umwandlung zugunsten des entstandenen oder aufnehmenden Rechtsträgers die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Arten der Umwandlung

Nach § 1 Abs. 1 UmwG ist eine Umwandlung möglich

durch Verschmelzung,

durch Spaltung,

durch Vermögensübertragung,

durch Formwechsel.