Autor: Riedel |
Nach wohl h.M. ist die Regelung des § 729 Abs. 2 ZPO auch auf den Fall des § 28 HGB anwendbar (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 729 Rdnr. 13).
BeispielEs liegt ein Urteil gegen den Kaufmann A vor. Nach Rechtskraft dieses Urteils nimmt A den Kaufmann B in sein Handelsgeschäft auf, das die beiden nun als OHG fortführen. |
Aus dem Urteil kann zunächst weiterhin gegen den A vollstreckt werden, da sich an dessen Haftung durch den Eintritt des B nichts ändert.
Daneben kommt eine Klauselumschreibung auf die entstandene OHG in Betracht. Die OHG haftet gem. § 28 Abs. 1 HGB für alle im Betrieb des früheren Einzelkaufmannes entstandenen Verbindlichkeiten. Es handelt sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Da es sich bei diesem Fall um eine der Bestimmung des § 25 HGB gleichartige Haftungsregelung handelt, ist eine Klauselumschreibung entsprechend § 729 Abs. 2 auf die OHG möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Eintritt des Gesellschafters nach Rechtskraft des Titels erfolgte und keine Bestimmung nach § 28 Abs. 2 HGB getroffen wurde. Eine Fortführung der Firma ist dagegen nicht erforderlich.
Muster: Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegen eine Personengesellschaft, die durch den Eintritt eines Gesellschafters in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes entstanden ist |
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