3/5.1.2 Berichtigung der Parteibezeichnung

Autor: Riedel

Identität der Partei

Stellt sich im Rahmen der Zwangsvollstreckung heraus, dass der Schuldner oder der Gläubiger unrichtig bezeichnet ist, kommt eine Berichtigung des Titels im Rahmen des § 319 ZPO in Betracht. Zulässig ist die Berichtigung nur, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei des Rechtsstreits angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH v. 28.03.1995 - X ARZ 255/95). Ist die Identität der Partei nicht gegeben, kommt eine Umschreibung des Vollstreckungstitels für oder gegen den Rechtsnachfolger der Partei gem. § 727 ZPO in Betracht (vgl. Teil 3/5.2.1.3).

Bezeichnung der Partei