Autor: Riedel |
Es ist möglich und in der Praxis üblich, den Vergleich mit dem Vorbehalt des Widerrufs auszustatten. Dazu wird unter den Parteien die Wirksamkeit des Vergleichs von dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist abhängig gemacht. Der Vergleich stellt sich damit als aufschiebend bedingt i.S.d. § 158 BGB dar (vgl. BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 40/05; vgl. Teil 3/5.4). Einer solchen Vereinbarung sind regelmäßig die Frist, der Empfänger des Widerrufs, die Form des Widerrufs sowie dessen sonstige Modalitäten zu entnehmen, wobei die getroffene Vereinbarung für die Parteien bindend ist (OLG Hamm, NJW 1992, 1705).
Ein Vergleich kann nicht gegenüber dem Prozessgericht widerrufen werden, wenn vereinbart wurde, dass der Widerruf gegenüber der gegnerischen Partei zu erklären ist. Die Bestimmung kann auch konkludent erfolgen (BGH v. 25.01.1980 -
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