3/3.4.2 Widerrufsvorbehalt

Autor: Riedel

Bindende Parteivereinbarung

Es ist möglich und in der Praxis üblich, den Vergleich mit dem Vorbehalt des Widerrufs auszustatten. Dazu wird unter den Parteien die Wirksamkeit des Vergleichs von dem ungenutzten Ablauf der Widerrufsfrist abhängig gemacht. Der Vergleich stellt sich damit als aufschiebend bedingt i.S.d. § 158 BGB dar (vgl. BGH v. 04.10.2005 - VII ZB 40/05; vgl. Teil 3/5.4). Einer solchen Vereinbarung sind regelmäßig die Frist, der Empfänger des Widerrufs, die Form des Widerrufs sowie dessen sonstige Modalitäten zu entnehmen, wobei die getroffene Vereinbarung für die Parteien bindend ist (OLG Hamm, NJW 1992, 1705).

Bestimmung des Adressaten

Ein Vergleich kann nicht gegenüber dem Prozessgericht widerrufen werden, wenn vereinbart wurde, dass der Widerruf gegenüber der gegnerischen Partei zu erklären ist. Die Bestimmung kann auch konkludent erfolgen (BGH v. 25.01.1980 - I ZR 60/78, NJW 1980, 1753). Haben die Parteien dagegen keinen Adressaten für die Widerrufserklärung bestimmt, so kann der Widerruf eines Prozessvergleichs wirksam sowohl dem Gericht als auch der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden; dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 01.01.2002 geschlossen wurden (BGH v. 30.09.2005 - V ZR 275/04, NJW 2005, 3576).

Form des Widerrufs