3/3.4.1 Wirksamkeitsvoraussetzungen

Autor: Riedel

Neben der Tatsache, dass der Vergleich vor einem deutschen Gericht bzw. den sonstigen autorisierten Stellen abgeschlossen sein muss, setzt die Wirksamkeit eines Vergleichs noch weitere Förmlichkeiten voraus.

Protokollberichtigung

So ist z.B. ein Prozessvergleich, der den Parteien nicht vorgelesen und von ihnen nicht genehmigt worden ist (vgl. §§ 162, 160 ZPO), kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (OLG Köln, FamRZ 1994, 1048; LG Berlin, Rpfleger 1988, 110). Soweit die Wirksamkeit des Vergleichs an einer unterlassenen oder unrichtigen Protokollierung scheitert, ist eine Protokollberichtigung gem. § 164 ZPO in Betracht zu ziehen, ohne dass es hierfür eines entsprechenden Antrags einer Partei bedarf. Dies gilt auch für den Fall, dass es versäumt wurde, dem Protokoll gem. § 160 Abs. 5 ZPO Schriftstücke beizufügen, auf die in der Vergleichsvereinbarung Bezug genommen wurde (OLG Zweibrücken, Rpfleger 1992, 441).

Dagegen soll ein Unterhaltsvergleich, der im Rahmen einer einverständlichen Scheidung vor dem Familiengericht geschlossen wird, auch dann wirksam sein, wenn ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten ist (AG Groß-Gerau, FamRZ 1995, 1004).

Gegenseitiges Nachgeben