3/3.2.7.1 Zwangsvollstreckung für und gegen die rechtsfähige Gesellschaft

Autor: Riedel

Titelerfordernis

Um in das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, ist ein Vollstreckungstitel erforderlich, der sich gegen die Gesellschaft richtet (§ 722 Abs. 1 BGB n.F.). Mit einem Titel, der sich nur gegen einen oder einige Gesellschafter richtet, kann nicht auf das Gesellschaftsvermögen zugegriffen werden (vgl. BT-Drucks. 19/27635, S. 168). Die Gesellschaft muss in dem Titel in Übereinstimmung mit der Eintragung im Gesellschaftsregister genannt sein.

Umgekehrt kann auf der Grundlage eines gegen die Gesellschaft ergangenen Vollstreckungstitels nicht in das Vermögen einzelner Gesellschafter vollstreckt werden. Dies entspricht der Regelung der für die OHG geltenden § 124 Abs. 2, § 129 Abs. 4 HGB. Mit einem gegen einzelne Gesellschafter erwirkten Vollstreckungstitel kann dessen Gesellschaftsanteil gepfändet werden, was nach dessen Überweisung zur Einziehung die Kündigung der Mitgliedschaft nach § 726 BGB ermöglicht (vgl. Teil 6/13.7.1).

Übergangsregelung