3/3.11.2 Vorgeschriebene Form

Autor: Riedel

Beurkundungsgesetz

Die erforderliche Form, die eine Urkunde erfüllen muss, um als Vollstreckungstitel herangezogen werden zu können, ergibt sich aus §§ 8  ff. BeurkG. Die Unwirksamkeit einer Beurkundung ergibt sich aus §§ 6, 7 BeurkG.

Zur Kennzeichnung der Urkundsperson als "Notar", wenn die Urkunde von einem Rechtsanwalt als Notarvertreter unterschrieben wird, vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1988, 197.