Autor: Riedel |
Die erforderliche Form, die eine Urkunde erfüllen muss, um als Vollstreckungstitel herangezogen werden zu können, ergibt sich aus §§ 8 ff. BeurkG. Die Unwirksamkeit einer Beurkundung ergibt sich aus §§ 6, 7 BeurkG.
Zur Kennzeichnung der Urkundsperson als "Notar", wenn die Urkunde von einem Rechtsanwalt als Notarvertreter unterschrieben wird, vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1988, 197.
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