3/3.11 Vollstreckbare Urkunden

Titel i.S.d. ZPO

Aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, kann gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden.