2/12.6.4.2 Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO

Autor: Riedel

Statthaftigkeit

Gegen die vom Urkundsbeamten oder Rechtspfleger erteilte einfache oder qualifizierte Vollstreckungsklausel kann sich der Schuldner mit der Klauselerinnerung zur Wehr setzen.

Formelle Einwendungen

Dabei macht der Schuldner regelmäßig Mängel formeller Art geltend (OLG Koblenz v. 02.05.2016 - 13 WF 297/16). Als solche kommen u.a. in Betracht:

sachliche Unzuständigkeit des Gerichts;

funktionelle Unzuständigkeit des Vollstreckungsorgans;

Nichteintritt der Rechtskraft;

fehlende Voraussetzung für vorläufige Vollstreckbarkeit;

fehlender vollstreckungsfähiger Inhalt des Titels.

Zulässige materielle Einwendungen

An materiellen Einwendungen können nur solche erhoben werden, die die qualifizierenden Umstände des § 726 ZPO (z.B. fehlender Bedingungseintritt) oder der Titelumschreibung gem. §§ 727  ff. ZPO (z.B. Unwirksamkeit der Forderungsabtretung) betreffen.

Abgrenzung zu § 767 ZPO