2/12.1.1 Verfahrensrügen

Autor: Riedel

Die Verletzung von Normen, die die notwendigen Voraussetzungen des Vollstreckungsverfahrens oder dessen Durchführung betreffen, kann durch einen betroffenen Beteiligten geltend gemacht werden mit

(Vollstreckungs-)Erinnerung gem. § 766 ZPO (siehe auch Teil 2/12.2), mit ihr wird die Fehlerhaftigkeit einzelner Vollstreckungsakte (Art und Weise der Zwangsvollstreckung), d.h. das Verfahren der Vollstreckungsorgane, gerügt;

befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG (siehe auch Teil 2/12.3), die sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers richtet, die - hätte sie der Richter getroffen - nicht anfechtbar wäre;

sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO (siehe auch Teil 2/12.4), die sich gegen die Entscheidungen des Richters und des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG) richtet;

, die sich gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts richtet, unabhängig davon, ob diese vom Richter oder vom Rechtspfleger getroffen wurde.