Autor: Riedel |
Die Frage, ob die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt wird, hängt davon ab, in welcher Höhe der Antragsteller über Einkommen und sonstiges Vermögen verfügt. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist die Partei verpflichtet, neben dem Einkommen im Rahmen der Zumutbarkeit auch das Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen.
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